Digitale Betriebsprüfung
Die Finanzverwaltung hat ab dem 01.01.2002 im Rahmen der
steuerlichen Außenprüfung ein Datenzugriffsrecht auf
datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme und alle
steuerrelevanten Daten der Unternehmen.
Das Datenzugriffsrecht
umfasst dabei also nicht nur die Finanzbuchführung oder Lohnbuchführung
sondern beispielsweise auch elektronische Warenwirtschaftssysteme,
elektronisch erstellte Handels- oder Geschäftsbriefe oder auch
steuerrelevante E-Mails. Wir empfehlen daher eine Trennung von
steuerrelevanten und nicht steuer-relevanten Daten in Ihrem EDV-System
durchzuführen.
Der Steuerprüfer kann im Rahmen eines
pflichtgemäßen Ermessens den unmittelbaren Datenzugriff, den
mittelbaren Datenzugriff oder die Datenträgerüberlassung wählen. Dabei
erfolgt der unmittelbare Datenzugriff durch den Prüfer am EDV-System
des Unternehmens durch einen sogenannten Nur-Lese-Zugriff. Wählt der
Steuerprüfer den mittelbaren Datenzugriff aus, so muss der
Steuerpflichtige bzw. ein Angestellter am betriebsinternen EDV-System
für den Betriebsprüfer maschinelle Auswertun-gen nach Maßgabe des
Betriebsprüfers vornehmen. Wenn sich der Betriebsprüfer für die Prüfung
mittels Datenträgerübermittlung entscheidet, so muss der
Steuer-pflichtige alle steuerrelevanten Daten dem Betriebsprüfer auf
einem Datenträger zur Verfügung stellen.
Die Finanzverwaltung kann
mithilfe eines Analyseprogramms die steuerrelevanten Daten auf
Plausibilität überprüfen. Hierbei kommen auch statistische Verfahren
wie die Beford-Analyse oder der Chi-Quadrat-Test zur Anwendung.
Die Konsequenzen, die die digitale Betriebsprüfung für Sie hat, sind nicht zu unterschätzen.
Deshalb
bieten wir Ihnen zur Erweiterung unseres Leistungsspektrums die
Überprüfung Ihrer steuerrelevanten Daten mithilfe eines
leistungsfähigen Analyseprogramms an.
Wir können so bereits vor
einer möglichen Betriebsprüfung im Rahmen Ihrer monatlichen Buchhaltung
bzw. Ihres Jahresabschlusses Pausibilitätsanalysen vornehmen und so
eventuelle Plausibilitätslücken rechtzeitig erkennen und bei der
Beseitigung oder Aufklärung helfen. Der Umfang der Analyse Ihrer Daten
durch unsere Kanzlei wird dabei vorab mit Ihnen besprochen. Eine
Gewähr, dass eine Betriebsprüfung ohne Beanstandung verläuft, kann
allerdings nicht gegeben werden.
Sprechen Sie uns doch auf das Thema digitale Betriebsprüfung einmal an.