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Digitale Betriebsprüfung

 Die Finanzverwaltung hat ab dem 01.01.2002 im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung ein Datenzugriffsrecht auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme und alle steuerrelevanten Daten der Unternehmen.
Das Datenzugriffsrecht umfasst dabei also nicht nur die Finanzbuchführung oder Lohnbuchführung sondern beispielsweise auch elektronische Warenwirtschaftssysteme, elektronisch erstellte Handels- oder Geschäftsbriefe oder auch steuerrelevante E-Mails. Wir empfehlen daher eine Trennung von steuerrelevanten und nicht steuer-relevanten Daten in Ihrem EDV-System durchzuführen.
Der Steuerprüfer kann im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens den unmittelbaren Datenzugriff, den mittelbaren Datenzugriff oder die Datenträgerüberlassung wählen. Dabei erfolgt der unmittelbare Datenzugriff durch den Prüfer am EDV-System des Unternehmens durch einen sogenannten Nur-Lese-Zugriff. Wählt der Steuerprüfer den mittelbaren Datenzugriff aus, so muss der Steuerpflichtige bzw. ein Angestellter am betriebsinternen EDV-System für den Betriebsprüfer maschinelle Auswertun-gen nach Maßgabe des Betriebsprüfers vornehmen. Wenn sich der Betriebsprüfer für die Prüfung mittels Datenträgerübermittlung entscheidet, so muss der Steuer-pflichtige alle steuerrelevanten Daten dem Betriebsprüfer auf einem Datenträger zur Verfügung stellen.
Die Finanzverwaltung kann mithilfe eines Analyseprogramms die steuerrelevanten Daten auf Plausibilität überprüfen. Hierbei kommen auch statistische Verfahren wie die Beford-Analyse oder der Chi-Quadrat-Test zur Anwendung.
Die Konsequenzen, die die digitale Betriebsprüfung für Sie hat, sind nicht zu unterschätzen.
Deshalb bieten wir Ihnen zur Erweiterung unseres Leistungsspektrums die Überprüfung Ihrer steuerrelevanten Daten mithilfe eines leistungsfähigen Analyseprogramms an.
Wir können so bereits vor einer möglichen Betriebsprüfung im Rahmen Ihrer monatlichen Buchhaltung bzw. Ihres Jahresabschlusses Pausibilitätsanalysen vornehmen und so eventuelle Plausibilitätslücken rechtzeitig erkennen und bei der Beseitigung oder Aufklärung helfen. Der Umfang der Analyse Ihrer Daten durch unsere Kanzlei wird dabei vorab mit Ihnen besprochen. Eine Gewähr, dass eine Betriebsprüfung ohne Beanstandung verläuft, kann allerdings nicht gegeben werden.

Sprechen Sie uns doch auf das Thema digitale Betriebsprüfung einmal an.

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